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MGA Statuten

S T A T U T E N des Vereins " Media Golf Austria" (M.G.A.)

§ 1

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen "Media Golf Austria (M.G.A.)".
Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeiten auf ganz Österreich.

§ 2

Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung des Golfsports in Österreich und die Förderung
der sportlichen und freundschaftlichen Beziehungen seiner Mitglieder im In- und Ausland.

§ 3

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind materieller und ideeller Natur:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. freiwillige Spenden und Zuwendungen
  3. Sponsorbeiträge
  4. Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Golfsportverbänden und Vereinen,
    insbesondere mit der M.G.A. vergleichbaren ausländischen Vereinigungen
  5. Veranstaltungen von Turnieren und Wettspielen

§ 4

Arten und Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder unterteilen sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

  1. ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer: als hauptberuflicher Journalist in einem elektronischen Medium (Fernsehen, Rundfunk, Internet) oder Printmedium (regelmäßig erscheinende Zeitungen und Zeitschriften), tätig ist als freiberuflicher Journalist in einem dieser Medien tätig ist oder in Konzernen, Firmen, Behörden oder Ämtern journalistisch tätig ist oder als hauptberuflicher Fotograf und/oder Kameramann bei TV-Anstalten, Fotoagenturen, Konzernen, Behörden, Ämtern oder selbstständig tätig ist
  2. Die Mitgliedschaft erwirbt man bei Erfüllung der Bedingungen zu Absatz 1 durch die Genehmigung eines entsprechenden Antrages auf Aufnahme in die Media Golf Austria
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, Gründe für eine allenfalls ablehnende Entscheidung bekannt zu geben.
  4. Außerordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person oder juristische Person werden, wenn es im Interesse des Vereins wünschenswert erscheint. Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen und muss dem Vorstand drei Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
  3. Den Ausschluss eines Mitglieds kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen, wenn grobe Verletzungen der Mitgliedspflichten (insbesondere die nicht erfolgte Leistung des Mitgliedsbeitrages), Wegfallen der Voraussetzungen laut § 4 Abs. 1 oder sonstige den Verein schädigende Umstände vorliegen.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder haben den von der Generalsversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag pünktlich bis zum jeweiligen 28.02. eines jeden Jahres zu bezahlen.
  3. Die Mitglieder haben sich in ihrem Auftreten bei Veranstaltungen des Vereins entsprechend der Golfetikette zu verhalten.
  4. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und zu befolgen.

§ 7

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsprüfer.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz
ihrer tatsächlichen persönlichen Aufwendungen für den Verein.

§ 8

Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung ist alle vier Jahre abzuhalten.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch den Vorstand oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer anberaumt werden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen als auch außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder eine Wochen im Voraus schriftlich zu verständigen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtig.
  7.  Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
  8. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit eines Drittels aller stimmberechtigter Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  9. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
  10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder ein von ihm bevollmächtigtes Vorstandsmitglied.

§ 9

Aufgaben der Generalversammlung

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  2. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
  3. Entlastung des Vorstands.
  4. Beschlussfassung über Änderungen der Statuten.
  5. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen oder eingegangenen Anträge.
  6. Die Auflösung des Vereins.

§ 10

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, und zwar aus: Präsident, Vizepräsident, Schriftführer und Kassier.
  2. Der Vorstand hat das Recht, andere wählbare Mitglieder als stimmberechtigte Vollmitglieder des Vorstands zu kooptieren.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes erstreckt sich bis zur Wahl eines neuen Vorstands durch eine ordentliche oder außerordentliche Generalversammlung.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
  5. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen.
  6. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl oder Kooption eines Nachfolgers wirksam.

§ 11

Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  • Vorbereitung der Generalversammlung.
  • Verwaltung des Vereinsvermögens.
  • Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.

§ 12

Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  1. Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  2. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  3. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheit betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

§ 13

Die Rechnungsprüfer

  1. Die Rechnungsprüfer werden von der Generalsversammlung für die Dauer einer Funktionsperiode (vier Jahre) gewählt.
    Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
    Sie haben der Generalsversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 14

Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht nach den §§ 577 ff. ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen .Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese vier namhaft gemachten Schiedsrichter wählen als fünftes Mitglied des Schiedsgerichtes mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 15

Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.